§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

 

1) Der Verein kann Mitglied in weiteren Organisationen werden.

 

2) Der Verein regelt in Einklang mit den Satzungen und Ordnungen der anderen Organisationen seine Angelegenheiten eigenverantwortlich.

 

§ 4 Rechtsgrundlage

 

1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden ausschließlich durch die Satzung des Vereins geregelt.

 

2) Die Rechte und Pflichten der Organe werden ausschließlich durch die Satzung des Vereins geregelt.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.

 

2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher unterschriebener Mitgliedsantrag.

 

3) Der Antrag von beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, muss zusätzlich von deren gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

 

4) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und muss nicht begründete werden.

 

5) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Vorstandes kann die abgelehnte Person erst nach einem Jahr erneut die Mitgliedschaft beantragen.

 

6) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft endet

 

a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung,

b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes,

c) mit dem Tod des Mitgliedes als natürliche Person,

d) mit der Auflösung des Mitgliedes als juristische Person.

 

2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand oder gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären. Die Erklärung kann jederzeit erfolgen und die Mitgliedschaft endet sofort.

 

3) Durch die Beendigung der Mitgliedschaft bleiben, die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft, entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

 

4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen und auch kein Anspruch auf Rückzahlung bereits bezahlter Beiträge. Dies gilt auch für bereits erfolgte Zuwendungen.