§ 17 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten.

Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassung beizufügen. Die Mitgliederver-

sammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

2) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag(zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder) wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünftel beschlossen werden.

 

3) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder

   beschlussfähig.

 

4) Für den Fall der Änderung des Vereinszweckes oder der Vereinsauflösung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

 

5) Jedes Mitglied hat eine Stimme, ausgenommen sind interessierte Mitglieder

(außer Gründungsmitglieder). Stimmübertragungen sind nur durch schriftliche Vollmachterteilung gestattet.

 

6) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt, zuerst der Erste Vorsitzende, dann der Zweite Vorsitzende, danach die übrigen Vorstandsmitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann.


 

7) Der Verlauf und die Verhandlungen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll hat zu enthalten:

 

a) Ort und Zeit der Versammlung,

b) Namen der vertretenen Mitglieder,

c) Tagesordnung,

d) Wortlaut der gefassten Beschlüsse,

e) Abstimmungsergebnisse.

 

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen

Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzuleiten. Wird dem Wortlaut oder dem Inhalt des Protokolls nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich widersprochen, gilt es als anerkannt und bestätigt.

 

§ 18 Zuständigkeit und Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:

 

a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

b) Wahl der Kassenprüfer

c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr

d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes für das alte Geschäftsjahr

e) Entlastung des Vorstandes

f) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h) Auflösung des Vereins.